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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates

§ 17 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 17

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er verständigt hievon die Regierungen aller Mitglieder. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.