Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates
§ 21 Privilegien und Immunitäten des Europara
Artikel 21
Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.