Vermögensvertragsdurchführungsgesetz · Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
§ 9 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
Deutsche physische Personen, denen Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946 , und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947 , über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind, gemäß Art. 43 des Vermögensvertrages, übertragen worden sind, haben Ansprüche auf die gesetzlich geregelte Entschädigung, soweit nicht die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. d des Vermögensvertrages entgegenstehen; auf diese Entschädigungsansprüche sind § 2 Abs. 1 und § 9 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954 , nicht anzuwenden.
Renvoie à
- Vermögensvertragsdurchführungsgesetz § 1
- Vermögensvertragsdurchführungsgesetz § 2
- Vermögensvertragsdurchführungsgesetz Art. 43