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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 13 EMRKArtikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten

En vigueurTexte officiel

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1998-11-01