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Konvention über die Verhütung und Bestra · Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

§ 5 Konvention über die Verhütung und Bestra

Artikel V Artikel römisch fünf

En vigueurTexte officiel

Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen schuldig sind.