§ 16 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 16
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren
Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es darf nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden.
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren
Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es darf nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden.