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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

§ 27 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 27

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Die Konsuln können den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates geeignete Personen als Vormünder oder Kuratoren für Staatsangehörige des Sendestaates oder für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe sind den Konsuln mitzuteilen.