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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 36 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

IV. Schlußbestimmungen. römisch vier. Schlußbestimmungen.

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, das Bundesministerium für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesministerium betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 35 Abs. 4 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.