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Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 19 Geschäftsordnung der BundesverteilungskoV. Geldgebarung. römisch fünf. Geldgebarung.

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand der Bundesverteilungskommission vorzusorgen.

(2) Der Bundesverteilungskommission ist ein Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher Monatsbedarf vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission anzufordern ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung im Rahmen der inneren Dienstvorschriften zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages besorgt die Österreichische Staatshauptkasse.

(3) Aus dem Handverlag sind insbesondere Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen an die Mitglieder der zweiten Gruppe der Bundesverteilungskommission zu leisten.