Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S · Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
§ 11 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S
Artikel 11
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
(1) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 10) die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden weiters auch außerhalb der periodischen Kontrolle Grenzzeichen, von denen ein Vertragsstaat behauptet, daß sie versetzt worden sind, so bald wie möglich auf ihre richtige Lage überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle setzen.