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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

§ 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und Artikel 26

Schiffahrt

En vigueurTexte officiel

Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Haf des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.