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Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 11 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk

Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

§ 11. Inkrafttreten

(1) Die Abschnitte I und II dieses Bundesgesetzes treten den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch § 8 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten in jedem Land gleichzeitig mit dessen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abschnitt II dieses Bundesgesetzes sind bis 28. Feber 1970 zu erlassen.