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Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gew · Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

§ 5 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gew

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

1. Das Königreich Thailand trägt die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten der Schule. Es stellt insbesondere auf seine Kosten den für die Schule benötigten Grund und die notwendigen Gebäude, Werkstätten, Klassenzimmer, Büroräume etc., vollständig ausgestattet und eingerichtet, soweit nicht diese Ausstattung von der Republik Österreich beigestellt wird.

2. Das Königreich Thailand stellt außerdem auf seine Kosten zur Verfügung:

a) geeignete Unterkünfte für die österreichischen Lehrer, einschließlich der notwendigen Strom- und Wasserversorgung sowie der Transportmittel (Kraftwagen und Kraftfahrer für die österreichischen Lehrer);

b) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und chirurgische Behandlung (ausgenommen Zahnchirurgie und Zahnersatz) für die österreichischen Lehrer bis zu einem Betrag von 2000 baht pro Person und Jahr;

c) besondere Berücksichtigung finden Fälle von Verletzungen und Erkrankungen, die sich die österreichischen Lehrer in Ausübung ihrer Pflichten zuziehen.