Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 1 Verteilungsgesetz PolenAnspruch
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Die von der Volksrepublik Polen auf Grund des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen zu zahlende Globalentschädigung von 71,500.000 S ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden.