Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 28 Verteilungsgesetz Polen
B. Besondere Bestimmungen
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.