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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 42 Verteilungsgesetz Polen

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

En vigueurTexte officiel

Die Bundesverteilungskommission hat auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen, BGBl. Nr. 177, als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten erbracht wurden, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist.