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Abkommen über den Amtssitz der Organisat · Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

§ 10 Abkommen über den Amtssitz der OrganisatArtikel 10

En vigueurTexte officiel

Das Eigentum der OPEC, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-09-28