Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland
§ 15 Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken und die sonstigen der Bezeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.