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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 25 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 25

En vigueurTexte officiel

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten im diplomatischen Wege verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.