Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland
§ 29 Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Artikel 29
Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.