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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 108 GOG§ 108 Paragraph 108

XVIII. Schlußbestimmungen römisch achtzehn. Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-01-01