GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 12 GOG
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten römisch zwei. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten
Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1989-01-01