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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 70 GOG§ 70 Paragraph 70

X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen römisch zehn. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar in zweite Lesung genommen.

(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.