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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 81 GOG

XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände römisch elf. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände

En vigueurTexte officiel

(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.

(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(3) Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz — stattfinden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1989-01-01