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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 29 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 29

En vigueurTexte officiel

Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines Familienangehörigen stehen, sind gegen Haftpflicht zu versichern.