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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 42 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 42

En vigueurTexte officiel

Der Konsul hat das Recht, vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Empfangsstaat hat oder dessen Vermögen sich im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates befindet, einen Vormund, Kurator oder sonst einen amtlichen Vertreter zu bestellen. Er hat insbesondere das Recht, eine geeignete Person als Vormund, Kurator oder sonstigen amtlichen Vertreter vorzuschlagen.