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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 10 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten.