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Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi · Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

§ 4 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Eine österreichische Firma wird beauftragt, die Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen. Die notwendigen Veranlassungen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia und dieser Firma im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.