Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
§ 11 Europäisches Übereinkommen über Staateni
ARTIKEL 11
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.