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Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

§ 30 Europäisches Übereinkommen über Staateni

ARTIKEL 30

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.