§ 23 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (EArtikel 23
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die in den Abschnitten I, II, III und V angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.