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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

§ 49 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

En vigueurTexte officiel

(1) Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind ungeachtet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrs- und Versicherungsvorschriften für Kraftfahrzeuge zu beachten.

(2) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden den Konsulaten sowie den begünstigten Personen ausschließlich zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt und dürfen nicht zu Zwecken benützt werden, die mit diesen Aufgaben unvereinbar sind.