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Internationaler Pakt über wirtschaftlich · Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

§ 18 Internationaler Pakt über wirtschaftlich

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

Im Rahmen des ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.