Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Ke · Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)
§ 1 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Ke
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Kenias unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.