Staatsgrenze Österreich – Deutschland (G · Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
§ 12 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (GArtikel 12
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung gibt.