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Übereinkommen über die völkerrechtliche · Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

§ 1 Übereinkommen über die völkerrechtliche

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

En vigueurTexte officiel

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

b) umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;

c) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“

i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,

ii)

einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;

d) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.