§ 20 Übereinkommen über die völkerrechtliche
ARTIKEL XX ARTIKEL römisch zwanzig
Die Kosten der Schiedskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.
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Die Kosten der Schiedskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.