Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 16 Wiener Übereinkommen über das Recht der Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Artikel 16
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt
a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.