Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 27 Wiener Übereinkommen über das Recht der Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
Artikel 27
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung läßt Artikel 46 unberührt.