Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 34 Wiener Übereinkommen über das Recht der Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten
Artikel 34
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.