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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 26 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 26

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen der vertragschließenden Parteien ernannt werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende Partei.