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Entwicklungshelfergesetz · Entwicklungshelfergesetz

§ 12 Entwicklungshelfergesetz

En vigueurTexte officiel

Die der Fachkraft nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte können durch Vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zum Nachteil der Fachkraft nicht verändert werden. Für die Fachkraft günstigere bestehende oder abzuschließende Regelungen sind zulässig.