Entwicklungshelfergesetz · Entwicklungshelfergesetz
§ 16 Entwicklungshelfergesetz
Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-12-05