VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 51 VwGG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
In Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre.
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- In Kraft seit 2014-01-01