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VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

§ 58 VwGG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

(2) Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01