VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 77 VwGGSprachliche Gleichbehandlung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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- In Kraft seit 2014-01-01