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Entwicklungshilfe - technische und finan · Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

§ 7 Entwicklungshilfe - technische und finan

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und mosambikanischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Mosambik eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit.