Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 26 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 26
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-11-21