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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)

§ 1 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die vom Europarat bezahlten Gehälter, sonstigen Bezüge und Entschädigungen befreit.

(2) Der Ausdruck „Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs“ umfaßt auch die Mitglieder, die nach ihrer Ablösung in Fällen tätig sind, mit denen sie bereits befaßt waren, sowie alle gemäß den Bestimmungen der Konvention bestellten ad hoc Richter.