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Sitz des internationalen Registeramts fü · Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

§ 18 Sitz des internationalen Registeramts fü

ZWECK DER GEWÄHRUNG VON VORRECHTEN UND IMMUNITÄTEN

En vigueurTexte officiel

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Internationalen Registeramts oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.

(2) Die Organisation hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, würde sie nach ihrer Ansicht verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1992-06-04